zurück zur Leitseite                       back to home page             retour à la page d'accueil

Flacker-Seiten                           Flacker Pages                           Pages Flacker

D O K U M E N T E
D O C U M E N T S
D O C U M E N T S


Inhalt        Contents        Table des matières


LEHENSBRIEF VON 1564 FÜR DEN MÜNCHHOFMAYER HANS BENZING

Transskription (aus: Otto Benzing, Geschichten vom Neckarursprung I., 14/5, 1777, S.167):

Item Hanns Bentzing genant Gulin
zu Schwenningen am Näckher bawet der weyl.
hernachvolgende Gütter so in den Munchoff da
selbs unnd dem würdigenn Gotteshauß Sanct
Gorgen im Schwarzwald mit Ligenschafft zü-
gehorig seind

LEHENSVERTRAG VOM 10.03.1610 ZWISCHEN DEM KURFÜRSTEN
LOTHAR VON METTERNICH UND JOHANN DOETSCH MIT EHEFRAU

(Transskription des im Original dreieinhalbseitigen Vertrages, der sich im Landeshauptarchiv Koblenz (1 C 45, S.937-40) befindet)

DER BURGHOFF ZUE KERLICH WIRDT JOHANNEN DOTSCH UND
ELISABETHEN SEINER HAUSZFRAWEN 20 JAHR LANG VERLAUHEN

WIR Lotharius u: Thun Kundt und bekennen hirmit uffentlich, das wir unseren lieben getreuen Johannen Dotsch und Elisabeth seiner Haußfrauen und Iren Erben zu Lehen angesetzt, und geliehen Haben, alle Länderey und Erbgüetter, Unseren Burghoff zu Kerlich an und zugehörig, Inmaßen wir solche die vorgehende Hoffleuth und unsere Burggraum erbauet, und in Handen gehabt, uf zwantzig Jahr lang nechst volgendt von dato diß anzurechnen, uns und für ein Hundert malter gutten Mühllengarn Korns deßelben gewächs, so er oder dieselbe zwüschen den beiden unser lieben frawen Assumptionis und Nativitatis Mariae tagen, gehn Coblentz oder Andernach, nach Bescheidt eines unsers zur zeitt Kellners zu Coblentz liefern sollen deßgleichen sollen auch er oder die bestender Unsere Behaußung zu Kerlich. Solang unß ein solches gnedigst gefallen und belieben wirdt, inhaben und bewohnen, dieselbig nicht verwüßten, noch ferner anmaßen, dan was Ihnen von gedachtem unserem zur zeitt Kellnern zu Coblentz, nach notturfft eingeraumbt wirdt, Waß auch also in solchem unserem Burghauß für und nach zu repariren, soll vorgedachter unser Kellner in unserem nahmen und rosten herrichten laßen, es wehre dan daß ettwann durch fahrleßigkeit des Bestenders, od(er) seines gesindts, ettwas in abgang geriedt, alß dann soll er denselben bau seinen rosten vorigh standt bringen, Waß aber alle Baue des Hofs anlangt, die selber, oder Sie die bestender, des Hoffs in dach und fach halten. Waß sonsten grundt bewohner angehet. In solchen sollen die bestender gleich ander unsern Hoffleutthen, gehalten werden, die Scheferey soll demselben auch hirmit sambt ietziger Herden wie díeselbe vom nachstgeweßenem und abgestorbenen unserem Burggraum. Inhalt der final quitant und vermög zweyer gleich Lautender verzeichnus. Ime überlieffert werden Von welcher Herden Schaaffen  die Bestender Jährliches, und eines jeden Jahrs, die Halbe Lemmer, und Wohll, treurlichen Handtreichenn und lieffern, auch allen Jährig umb Michaelis unserem Kellner gebührliche lieferung thun sollen. Wann wir aber solche unser Schaaff zu unseren nutzen bedörffen, soll unß solche zu unseren Handen Jederzeit zunehmen freystehen, damit auch der Hoffmann die Schäfferrey desto beßer erhalten möge, soll unser Jederzeitt Kellner zu Coblentz. Jährlichs zu notdurfftiger Wintterfüetterung derselben ein Wagen Heues zue Waldt Ech verpleiben laßen. Es soll auch in Herbstzeitt, und sonsten durch das Jahr, wann viellgemelter unser Kellner zu Coblentz oder sein Schreiber Zinß, oder andere gefell, daselbst einholen werden, oder auch die Kelter Knecht, und Windellbetten, Herbst Halben erscheinen, durch unseren Hoffmann od(er) seine Erben notdürfftigen rosten und Herberg gegeben werden. Wie dann auch zu eberurtter zeit Büeden oder faß für die Weingartten führen., die drauben daselbst abhollen, und für den Kellter verschaffen. Dan auch wan der Wein gefast, und ebberurter unser Kellner denn selben von dannen abhollen laßen will, soll unser Hoffmann oder seine Erben, mit seinen oder Iren gesten. Wie von alters gebreuchlich vorherfahren, er oder Sie sollen auch alle Jahrs zur Zeitt lieberung des pacht Korns. Zu behuefft unsers Marstals zwey hundert Buschen Stroe, in Coblentz lieffern, sonsten aber mit nichten einich Stroe oder fuederung vom hoff Abkommen, sonder zu erbauung der Lenderey da verpleiben laßen. Und solche lenderey und guetter. Zu dem Hoff gehörig, in gutten gewöhnlichen Bau, und bey Iren fehren Handthaben und behalten, Letzlich sollen auch die Bestender, zu enttlasttung berürtter Jahrzahllen, oder Ihres abziehens aller füetterung und Strau soll ... vielgemelten Hoff verpleiben laßen und die Lenderey oder inngst der Zeitt in Samenliefferung, Inmaßen solches Iren bestendern Im ... überliefert worden; den Neugemachten Bartsens aber, soll unser Kellner zu Coblentz bauren. Und für unser Burg zu Coblentz zurüsten laßen, daß sollen die bestender denn Baue der Beßerungh auß dem Hof, und auch ,,,iell pfall alß zu den Rammern nottwendig geben. und zuführen, Wie Ingleichem sich der Daubhäußer nicht anmaßen, sonder unsern jederzeitt Kellner zu Coblentz, damit gewerden laßen, Solchem und allem, waß obgeschrieben stehet, steetvest und treurlich nachzukommen, und zugeloben, Haben unß vielgemelter Bestender alle Ire Haab und Guetter. Zu rechten underpfandt, weß daran Im Fall einiger Seümbnis. Haben zuerhollen gesolch Auch zu mehrer Sicherheitt, und zu gewißem Haubtschuldner und Bürgen. Martin Moßkopff Schultheißen zu Reuenach Und Mariam seiner ehelichen Haußfraw, unß vergemelter gestalt daran und Iren güettern Haben zuerhollen, gestellt Argelist und geuehrde außgescheiden, deßen zu Urkundt haben wir unser Insiegell an diesen Brieff Hangen laßen, Geben zu Trier den 10 Marty, Anno 1610 more Trevirensi


KAUFBRIEF DES CASPAR GÖTZ VOM 06.10.1603

(Transskription der am 08.02.1765 vom Stuttgarter Stadtschreiber vorgenommenen Abschrift)

COPIA DES BURGBERGER KAUFBRIEFS
DE AO. 1603 AUS DES KELLEREY LAGERBUCHS DE AO. 1717 - IIII. THEIL FOL. 425

Wir Friedrich von Gottes Gnaden Herzog zu Würtemberg und Teck, Grave zu Mömpelgardt, Herr zu Heydenheim etc., Ritter beyder Königlicher Orden in Frankreich und England etc. Bekennen öffentlich und thun kund menniglich mit diesem Brief für Uns, unsere Erben und Nachkommen Nachdem bißhero von Uns und Unserem Herzogthum Würtemberg unser Unterthan zu Burgberg, mit samt dem Schloß, Gadten, Matten, Wiesen, Feld, Wun, Wayd und Wasser zu Burgberg gehört, alles nach Innhallt der Lehen- und Revers-Brief; Und aber vermellter Caspar Götz solche jeztberührte Lehengüter und Gerechtigkeiten eigenthumlich an sich zu bringen begehrt, daß Wir demnach aus besonderen Uns hierzu bewegenden Ursachen ihme Caspar Götzen und allen seinen Erben obgesezte Lehen-Stük mit ihren zugehörigen Rechten und Gerechtigkeiten, wie er und seine Vorfahren dieselben bisher Erbelehensweis inngehabt, genuzt und genossen, allerdings geaignet und fürchin frey, ledig Aigenthumb, gegen Erstattung zweytausend dreyhundert sechzig sechs Gulden Unser Herzogthumbs Würtemberg Landes-Wehrung, daran Er Uns alß Paar das Halbtheil, namlich Aintausend Ainhundrért Achtzig drei Gulden erstattet, ihm und seine dafür hiemit allerdings quittierend, den restierenden halben Theil ab auf Georgii schierstkünftigen Sechshundert und Vierten Jahrs erlegen soll, eingeraumt und übergeben haben, thun das auch hiemit wissentlich und mit gutem Bedacht für Uns, Unser Erben und Nachkommen, in Kraft diß Briefs, also und dergestallt, daß oftgedachter Caspar Götz, wie auch alle Innhaber obgeschriebener Lehen-Güter, dieselbige mit ihren Zugehördten und Gerechtigkeiten nun fürchin zu ewigen Zeiten als ihr frey aigen Gut besitzen, innhaben, nutzen, niessen, verändern, versetzen, verkauffen und durchaus ihres Gefallens damit handten, lassen, schalten und walten mögen, als mit anderen ihren freyen aigenthumlichen Gütern, ohne Unser, Unserer Erben und Nachkommen, auch Jedermenniglichs Verhinderung oder Eintrag.

Wir verzeihen und begeben Uns auch hierauf für Uns, Unsere Erben und Nachkommen aller und jeder Ansprach, Forderung, Recht und Gerechtigkeiten auch Mann- und Lehenschaft, so wie bishero von und zu solchen LehenStucken und derselben Zugehördten gehabt, oder fürchin zu haben vermeinen möchten, gar oder gänzlichen, mit wirklicher Cassierung und Hinausgebung seiner bey Unserer Registratur gehabten Lehen-Revers, jedoch sonsten Uns, Unseren Erben und Nachkommen, Unser Oberherrlich- und Gerechtigkeiten, deßgleichen die fünf Gulden beständigs jährlichs Zinnßes, welche oftbesagter Caspar Götz und seine Erben, oder Innhaber obgedachter bishero genossener Lehensstuk in Unserer Kellerey Hornberg jedes Jahres zu liefern schuldig gewesen, auch künftig ebenmäßig zu raichen verbunden seyn und bleiben sollen, in allweeg reservirt und vorbehalten: alles aus rechter Wissenschaft und wohlbedächtlich, auch als Regierender Landes-Fürst Unseres Herzogthumbs Würtemberg in Kraft diß Briefs, den Wir zu wahrem Urkund mit aigener Hand unterschrieben, darzu Unser Fürstlich Secret-Insigel daran offentlich henken lassen.

Geben zu Stuttgardt den Sechsten Tag Octobris von Christi Unseres ainigen Erlösers und Seeligmachers Geburt als man zahlt Sechszehenhundert und Drey Jahr.


DOROTHEA SUSANNA HÄNERT 1821

Sterbebuch von Allstedt 22. August 1821, Lfd. Nr. 36 (Transskription)

Frau Dorothea Susanna Gebhardin, gebohrene Hänertin, Johann Christoph Gebhards, Bürgers und Handarbeiters allhier Ehefrau, alt 57 Jahr, starb den 22 August (1821) früh 5 Uhr an Schlagfluß und wurde den 24 ejusd(em) Abends in der Stille mit Bezahlung der ¼ Schule begraben. Sie hat 35 Jahr in der Ehe gelebt, hinterläßt 1 Sohn und 8 Töchter. Sig(num) Doct(or) Kaiser als Arzt

MARTIN HOTZ 1771

Sterbebuch von Bergheim 30. November 1771, Lfd. Nr. 826 (Übersetzung aus dem Lateinischen)

Martin Hotz, Müller und Einwohner, etwa 40 Jahre alt, mit allen Sakramenten .... wohlversehen, verschied in Gott am 30. November 1771 und wurde von mir, dem Unterzeichnenden, p: t: Reitor, am 1. Dezember auf dem Friedhof außerhalb der Stadt beerdigt.

KOLONISTENPASS FÜR GEORG HOTZ 15.12.1803

(Übersetzung aus dem Lateinischen)

Graf Karl Palffy von Erdöd, Herr von Vöröskeö, Ritter des Goldenen Vlieses und Großkreuzes  des St. Stefansordens, weiland apostolischen Königs, Magister der königlichen Kurie für Ungarn, Graf von Preßburg; erblicher Obergespan des I. Komitats gleichen Namens, Erbkastellan und Burghauptmann der königlichen Burg zu Preßburg, seiner erhabenen kaiserlich-königlichen und apostolischen Majestät Kämmerer und wirklicher Geheimer Rat, Kanzler a latere der allerhöchsten Hofhaltung des Königreichs Ungarn und der Ordensballei des Hl. Stefan, weiland apostolischen Königs; entbietet hiermit allen und jedem Einwohner der Komitate des Königreichs Ungarn, der freien und königlichen Städte, sowie allen Amtspersonen der Gemeinden mit eigenem Statut und zwar sowohl deren Vorsitzenden der Zivilverwaltung als auch allen Militärpräfekten unbeschadet ihres Standes, ihres Dienstgrades, ihres Berufes und Charakters, soweit sie Gegenständliches sehen, lesen oder vorgelesen erhalten, seine Wohlaffektioniertheit, seinen Gruß und alles Gute: indem durch das Gegenständliche dem  G e o r g  H o t z

Seines Zeichens Landwirt, aus der elsässischen Gemeinde Bergheim stammend, 46-jährig, von mittlerer Körpergröße, länglichen Gesichtes, roter Haare, blauer Augen und gebogener Nase, des Schreibens unkundig sowie dessen Ehefrau Daniela Hießler und deren sechs Kindern die Bewilligung erteilt wird, sich nach Ungarn in die Gemeinde Apathin im Komitat Batschka zu begeben, damit der Genannte die Wohltat genieße, aufgrund dieses Passierscheines auf seiner Reise keinerlei Belästigung oder Abträglichkeit ausgesetzt zu sein; zu welchem Behufe männiglich, wie im Obigen angeführt, verhalten, sei dem

G e o r g  H o t z  und seiner oben angeführten Begleitung für den Zeitraum von sechs Wochen zu gestatten,

im Königreich sich aufzuhalten und frei von jeder Behinderung zu gehen, zu verweilen und zurückzukehren. Zu welchem Behufe alle, die es angeht, ihm jegliche Bewilligung erteilen mögen, auf daß er weder in seiner Person, noch in seinen Angelegenheiten irgend einer Belästigung oder irgend einem Schaden ausgesetzt sei, und daß er kein Unrecht erleiden möge von welcher Seite auch immer. Gegenständliches Dokument ist dem Vorzeiger nach Einsichtnahme zurückzustellen. Gegeben am Sitz unseres erzherzoglichen Amtsbereichs in der Stadt Wien am fünfzehnten Tage des Monats Dezember im Jahre des Herrn tausendachthundertunddrei.

                 Graf Karl Palffy

                                                                                                            (Siegel)

Freies Geleit für Georg Hotz                                                                                                              Sigismund Ranffy m.p.
 

(Rückseite:) Hat sich in Ansehung seines umseitigen Aufenthalsweistums gemeldet, welcher ihm auf 4 Wochen gestattet wird
Apathin, am 22. Jänner 1804                                                                                                                         Reindl m.p., Verwalter


LEHENSVERTRAG VOM 02.02.1584 ZWISCHEN DEM KURFÜRSTEN
JOHANN VON METTERNICH UND MAURITZ MOSKOPF MIT EHEFRAU

(Transskription des im Original knapp dreiseitigen Vertrages, der sich im Landeshauptarchiv Koblenz (1 C 41, S.288-90) befindet)

MAURITZEN MOSZKOPFF WIRD DAS BURGHAUSS UND LENDEREY ZU KERLICH,
VIERUNDZWANTZIG JAR LANG PACHTWEISS VERLIEHEN

WIR Johan ./. Thun Kundt und bekennen hirmit offentlich, daß wir unseren lieben getreuen Mauritzen Moßkopf, seiner Hausfrawen Gütten und Iren Erben zu Lehen angesetzt, und hirmit geliehen Haben, alle Lenderey und Erbgüeter, Unseres Burghofs zu Kerlich an und zugehörig, Inmaßen wir solches die vorgehende Hofleuth und unsere Burggraum erbauet, und inhanden gehabt, uf zwantzig und vier iarlang negstvolgendt, und von dato diß anzurechnen, uns und für ein Hundert malter guten Müllengarn Korns desselben gewächß, so er oder dieselbe zwischen den beiden unßer L. Frawen Assumptionis und Nativitatis Mariae tägen, gehn Coblentz oder Andernach, nach Bescheidt eines unsers zur zeit Kelners zue Coblentz liefern sollen deßgleichen sollen auch er oder die bestender Unsere Behausung zu Kerlich. So lang unß ein solches gnedigst gefallen und belieben wirdt, inhaben und bewonen, Daßselbig nit verwüßten, noch ferner anmaßen, dan was Inen von gedachtem unserem zue zeit Kelner zu Coblentz, nach notturfft eingeraumbt wirt, Waß auch also in solchem unserem Burghauß vor und nach zu repariren, soll vorgedachter unser Kelner in unserem namen und costen herrichten laßen, es were dan daß ettwann durch farleßigkeitt des Bestenders, oder seines gesindts, in abgang geriedt, alßdann soll er denselbigen uf seinen costen vorigen standt pringen, Waß aber alle Baue des Hofs anlanget, die sollen, oder Sie die bestender, des Hofs in dach und fach halten. Waß sonsten grundtbaue angehet. In solchem sollen die bestender gleich andere unsere Hoffleutten, gehalten werden, die Schefferey soll demselbigen auch hirmit sambt ietziger Herden wie díeselbe vom negstgewesenem und abgestorbenen unserem Burggraum. Inhaltt der final quitantz und vermöeg zweier gleich-lautendter verzeichnus. ime überliefert werden Von welcher Herden Schaaffen  die Bestender Jährliches, und eines jeden Jahrs, die Halbe Lemmer, und Wohll, treurlichen Handtreichenn und lieffern, auch allen Jährig umb Michaelis unserem Kellner gebührliche lieferung thun sollen. Wann wir aber solche unser Schaaff zu unseren nutzen bedörffen, soll unß solche zu unseren Handen Jederzeit zunehmen freystehen, damit auch der Hoffmann die Schäfferrey desto beßer erhalten möge, soll unser Jederzeitt Kellner zu Coblentz. Jährlichs zu notdurfftiger Wintterfüetterung derselben ein Wagen Heues zue Waldt Ech verpleiben laßen. Es soll auch in Herbstzeitt, und sonsten durch das Jahr, wann viellgemelter unser Kellner zu Coblentz oder sein Schreiber Zinß, oder andere gefell, daselbst einholen werden, oder auch die Kelter Knecht, und Windellbetten, Herbst Halben erscheinen, durch unseren Hoffmann od(er) seine Erben notdürfftigen rasten und Herberg gegeben werden. Wie dann auch zu eberurtter zeit Büeden oder faß für die Weingartten führen., die drauben daselbst abhollen, und für den Kellter verschaffen. Dan auch wan der Wein gefast, und ebberurter unser Kellner denn selben von dannen abhollen laßen will, soll unser Hoffmann oder seine Erben, mit seinen oder Iren gesten. Wie von alters gebreuchlich vorherfahren, er oder Sie sollen auch alle Jahrs zur Zeitt lieberung des pacht Korns. Zu behuefft unsers Marstals zwey hundert Buschen Stroe, in Coblentz lieffern, sonsten aber mit nichten einich Stroe oder fuederung vom hoff Abkommen, sonder zu erbauung der Lenderey da verpleiben laßen. Und solche lenderey und guetter. Zu dem Hoff gehörig, in gutten gewöhnlichen Bau, und bey Iren fehren Handthaben und behalten, Letzlich sollen auch die Bestender, zu enttlasttung berürtter Jahrzahllen, oder Ihres abziehens aller füetterung und Strau soll ... vielgemelten Hoff verpleiben laßen und die Lenderey oder inngst der Zeitt in Samenliefferung, Inmaßen solches Iren bestendern Im ... überliefert worden; den Neugemachten Bartsens aber, soll unser Kellner zu Coblentz bauren. Und für unser Burg zu Coblentz zurüsten laßen, daß sollen die bestender denn Baue der Beßerungh auß dem Hof, und auch ,,,iell pfall alß zu den Rammern nottwendig geben. und zuführen, Wie Ingleichem sich der Daubhäußer nicht anmaßen, sonder unsern jederzeitt Kellner zu Coblentz, damit gewerden laßen, Solchem und allem, waß obgeschrieben stehet, steetvest und treurlich nachzukommen, und zugeloben, Haben unß vielgemelter Bestender alle Ire Haab und Guetter. Zu rechten underpfandt, weß daran im Fall einiger Seümbnis. Haben zuerhollen gesolch Auch zu mehrer Sicherheitt, und zu gewißem Haubtschuldner und Bürgen. Martin Moßkopff Schultheißen zu Reuenach Und Mariam seiner ehelichen Haußfraw, unß vergemelter gestalt daran und Iren güettern Haben zuerhollen, gestellt Argelist und geurede außgescheiden, deßen zu urkundt haben wir unßer insigel zu undt diß Hangen laßen. Gescheen den 2. February in den Jaren Unsers Herren taußend fünff hundert achtzig vier more Trevirensi


VOLLMACHT DES JOHANNES  SCHWAN AUS ULMBACH VOM 20.10.1732

(Transskription des Originals aus dem Landeshauptarchiv Koblenz, Best. 1 C 13 009)

Wir Unter schriebene Bescheinen Hier mit das georg mitteler welcher alhier in Zervencka deß Johanneß stein sein Tochter nahmens Catharina geheyrattet hat weillen aber Vorgedachten georg mittler sein Eheweib ihr mütterliches noch Traußen im Röm(ischen) reich und zwar Churfstl. Trier(schen) Land und zwar in dem Dorff rieber noch zu suchen hat so geben offt gemelten Eheleut Ihrem schwager Johanneß schwang welcher wohnhaft zu Ulbetz die Volmacht Ihre Hinterlaßne erbschafft alles zu Verkauffen und mit herein zu Bringen.

Deßgleichen Vollmacht geben auch Ihrem schwager Johann das er sol seinem schwager Niclaus stein samt seiner schwester Margaritha steinin Ihr Mütterliches mit Her Bringen und hat Vorgemelter Johannes schwang welcher des Johannen stein sein älteste dochter Nahmens Anna geheyrattet hat, dem selben wird dieße Vollmacht geben daß er alles sol Verkauffen alß wan es allein sein erb und Eigentum währe /: nun mehro zu mererer glaub haftig keit werden sich Unterschreiben Ihro Hochwürd. H. Deckant alß Unß pfarrer wie auch schultz und gerichten sich Eighändig Unter schreiben werden so geschehen,

                                                                               Zervencka den 20ten 8br. 1732
 

Johan filibß bernhard schultz                                                                                  Jhß Kaltwasser geschworener
Caspar laz gerichts scheff                                                                                        Thomaß geyl gerichts scheff
quodita sit attestor
(LS)   Sebast. Jos. Piberger                                                                                         Versezini 20 Oct.
par. coe. et Bannatu Decan.                                                                                     1732


DIE WERSCHING AUF DEM DÖSTERHOF (WADERN-LOCKWEILER)

(aus: 1000 Jahre Lockweiler und Krettnich, Heimatbuch, 1973, S. 21 ff.)

Am Ende des Mittelalters lag irgendwo zwischen Buttnich und dem Bahnhof Wadern ein herrschaftlicher Hof, der Dierschied genannt wurde. Das zu ihm gehörige Land lag zum Teil noch auf der Waderner und Noswendeler Seite der Prims, der Hof selbst aber erhob sich auf der gegenüberliegenden Seite. 1563 war dieser Hof eingegangen, denn es heißt in diesem Jahre: „Item ein Platz heißt Dienscheit (Dirschet), ist vor Zeiten ein Hof darauf gestanden.“ Und unter den Wiesen zu Lockweiler wird genannt „die Stockwiese auf Dirscheit“. Dann aber wurde er wieder aufgebaut, und 1591 ist bereits von dem „Hof Dürscheidt“ die Rede. Bei diesem Hof handelte es sich offenbar um eine herrschaftliche Schäferei, die im Laufe des Dreißigjährigen Krieges auf die Schwarzenburg verlegt wurde. Hier befanden sich 1621 in der Schäferei 250 Schafe (St. A. Koblenz 38/881). 1624 hat er noch bestanden, da in diesem Jahre der „Schafsteg über die Waderner Bach bei Dirschet“ genannt wird. Ja, noch 1634 erklären die Untertanen der Herrschaft Schwarzenburg, sie seien „mit Leibeigenschaft zum Haus Dirschet unterworfen“. Im nächsten Jahre verkaufen Einwohner von Buttnich und Noswendel Land, „bei Dierscheit gelegen“. Aber dann hat ihm der große Krieg den Garaus gemacht, und 1648 wird der Hof „Dirschet“ als untergegangen erwähnt.

Nach Eintritt ruhigerer Zeiten aber hat man den Hof wieder in Betrieb genommen, offenbar jetzt schon an der Stelle des heutigen Dösterhofes. 1673 besteht der Hof „Thirrschiedt“ wieder, und zwar als Schäferei. 1699 war Theiß Brosch Pächter dieses wiederaufgebauten Hofes „Dierscheidt“, modo „Dessertshof“. Letztmals wird der Hof 1708 Dierscheidt genannt (damals ist Johannes Müller hier herrschaftlicher Hofmann), dann nur mehr Dessertshof, Desterhof und endlich Dösterhof. Ursprünglich gehörte dieses Landgut dem Grafen von Dagstuhl und kam später wie Dagstuhl selbst an den Herrn von Louisenthal. In diesem Dösterhof war während des ganzen 18. Jahrhunderts eine Schäferei.

Mindestens von 1718 bis 1760 war diese an eine aus Boppard stammende Familie Wersching verpachtet, dazwischen findet sich allerdings auch ein Bestandsbrief für den Schäfer Johannes Perschen von 1726 über die Schäferei auf dem Desterhof auf die Dauer von 4 Jahren (St. A. Koblenz 38/624). Als Beispiel eines Pachtvertrages wird hier einiges aus dem auf vier Jahre (Michaelis 1753 bis Michaelis 1757) mit dem Sohn Peter des kurz zuvor gestorbenen Johann Wersching mitgeteilt:

Der Schäfer muß mit 300 Schafen anfangen. Zu seinem Unterhalt werden dem Pächter angewiesen die drei Weiher bei und hinter Schwarzenburg, der alte Brühl (Wiese) unter dem Schwarzenburger Weiher, der herrschaftliche Brühl zu Lockweiler mit dem Heu, das die Lockweiler Untertanen in der Fron machen mußten. Der Schäfer hat freie Wohnung auf dem Hof, muß aber die Gebäude unterhalten und „einen Hauptbau“ der gnädigen Herrschaft zukommen lassen. Von der Herrschaft erhält er jährlich 4 Faß Weizen und 6 Malter Korn und darf jährlich 4 Faß abwechselnd Korn und Hafer auf herrschaftlichen Feldern säen. Außerdem darf er 4 Stück Rindvieh und 10 Schweine halten. Für die vierjährige Pacht muß er eine einmalige Zahlung von 200 Talern leisten (St. A. Koblenz 38/881).


JOHANN WILHELM WERTH und ANNA MARIA HUNOLD 1675

Ehebuch von Olpe 27. November 1675 (Übersetzung aus dem Lateinischen)

Am dritten Wochentag (Mittwoch) nach dem 24. Sonntag nach Trinitatis wurde der ehrsame Johann Wilhelm Werth, weiland Johanns, olpener Bürgers,  ehelicher  hinterlassener Sohn, mit  der ehrsamen Anna Maria Hunoldt, weiland Matthias', olpener Bürgers, ehelicher hinterlassener Tochter, ehelich verbunden . . . . . . .


Alle Rechte vorbehalten.Copyright © 1997-2001 by Helmut Flacker. Tous droits réservés.
This site may be freely linked to but not reproduced in any fashion without the written permission of the author.

Letzte Überarbeitung: / Last update: / Dernière mise à jour: 12.02.2001
Kommentare, Anfragen und Anregungen bitte an: / Comments, questions and suggestions please to:
/ Commentaires, questions et propositions s'il vous plaît à: genea@gmx.net
Vielen Dank für Ihren Besuch! / Thanks for your visit! / Merci de votre visite!