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DIE HABSBURGISCHE KOLONISATION
THE HABSBURG COLONISATION
LA COLONISATION HABSBOURGEOISE

Quellen               Resources               Sources


Inhalt             Contents              Table des matières


Einführung - Introduction

Die Herrscher des aufgeklärten Absolutismus in Preußen, Rußland und Österreich förderten im 18. Jahrhundert insbesondere die "Innere Kolonisation". Dieser lag die staatswirtschaftliche Theorie des Merkantilismus zu Grunde, nach der  Macht und Reichtum eines Staates durch eine möglichst große Untertanenzahl zu erreichen sei.

So wurden unter Friedrich dem Großen die Oder-, Warthe- und Netzebrüche trockengelegt sowie Straßen und Kanäle gebaut; etwa 900 Dörfer mit über 300.000 Neusiedlern wurden errichtet.

Die russische Zarin Katharina die Große siedelte deutsche Bauern an der Wolga, auf der Krim und in anderen Teilen Südrußlands an, deren Nachkommen nach einem unsäglichen Leidensweg aus Rußland, Kasachstan, Kirgisien usw. in die Heimat ihrer Ahnen zurückstreben.

Auch die habsburgischen Kaiser Leopold I., Karl VI., Maria Theresia und Joseph II. brachten etwa 200.000 Bauern und Handwerker vornehmlich aus den süd- und südwestdeutschen Gebieten in ihre neuen von den Türken freigewordenen südungarischen Territorien. Diese Kolonisten und ihre Nachkommen werden seit 1922 unter dem Namen Donauschwaben zusammengefaßt. Auch ihnen war nach dem Zweiten Weltkrieg der Leidensweg der übrigen ost- und südosteuropäischen Deutschen nicht erspart geblieben.

In der kleinen nachfolgenden Sammlung werden Transskriptionen einiger für die habsburgische Kolonisation bedeutsamer Originalquellen vorgestellt.


Donauschwäbische „Magna Charta“ unter Karl VI.
The "Magna Charta" of the Danube Swabians under Emperor Charles VI.

Mit dem Impopulationsartikel aus dem Jahre 1723 wurde die Wiederbesiedelung nach den Türkenkriegen zu einer Forderung des Landes bzw. der ungarischen Stände, die Gesetzeskraft erhielt. Damit kann er als "Magna Charta" der donauschwäbischen Kolonisation angesprochen werden. Alle späteren Ansiedlungen bauen verfassungsmäßig auf diesem Artikel auf. Der Originaltext ist lateinisch, hier folgt die deutsche Übersetzung:

Dekret II. von 1723, Art. 103: De Impopulatione Regni
Die Wiederbesiedelung des Landes
Repopulation of the Kingdom
Emperor Charles VI., Decree II. of 1723, article 103

Seine Hoch Geheiligte Majästet wird gütig erlauben, daß freie Personen jeder Art ins Land gerufen werden, die von jeder öffentlichen Steuer für sechs Jahre zu befreien sind und daß diese Freiheit im ganzen Land verkündet werden kann.

§ 1. Damit aber Patente im Heiligen Römischen Reich und auch in anderen benachbarten Ländern und Provinzen Seiner Hoch Geheiligten Majästet in diesem Sinne bekannt gegeben werden können, möge Seine Majästet mit den Ständen besagten Heiligen Reiches, der benachbarten Länder und Provinzen zusammen in Erwägung ziehen.

§ 2. Auch die neuerworbenen Güter sollen gemäß Artikel 19 denjenigen Familien in der dort erklärten Weise zurückgegeben werden, denen sie erwiesenermaßen gehören.

§ 3. Seine Hoch Geheiligte Majestät wird bei der Verleihung von fiskalischen Gütern denjenigen Personen, die sich große Verdienste erworben haben, seine besondere Aufmerksamkeit schenken.
 


Wien, den 25. Februar 1763 / Kurzfassung
Kolonisationspatent Maria Theresias
Commission of Colonisation of Empress Maria Theresia
Vienna, February 25, 1763

Worin unterm 25-ten Febr. 1763 herausgegeben und bey denen Kayserl. und Königl. Armeen allergnädigst publicirten Patenten in Unseren hiesigen Erbkönig Reichen und Landen genügsamen, an sich fruchtbaren, doch der Zeit noch zum behörigen Genuß gebrachte Gegenden Vorhanden seyend, alwo mann einen Jeden, so sich Erlich zu ernährend Verlanget, hiezu das nötige an Hand zu geben beflissen seyn wird.

Die dann allen solchen läuthen, welche sich auf ein neu anstiftendes Hauß niederzulassen gedenken, die 6-jährige Steuer Freyheit anmit zugesagt und versprochen wird. Jenen hingegen, welche in Hungarn, Siebenbürgen und Temesvarer Banath sich ansiedeln wollen, werden Grundstücke und so auch das Holtz zum Bauen ohnentgeltlich angewiesen, annebst ihnen zum ersten Anbau aller hülflicher Baystand geleistet und eine 6-jährige Freyheit von aller Contribution und Steuer denen dahin abgehen; den Professionisten aber eine 10-jährige Freyheit zugestanden werden; wie dann gleichermaßen, wann einige der Catholischen Religion zugethane Lußt zum Militär-Gränitz-Stand trügen, wir diese in dem Banath mit denen gleichen Beneficien und Genuß deren dasigen Banath-Gränitzern, mithin auch mit denen für diesen Stand ausgemessenen Grund-Stücken mildest begaben lassen wollen.
 


 Wien, den 21. September 1782
Ansiedlungspatent Josephs II.
Commission of Settlement of Emperor Joseph II.
Vienna, September 21, 1782

Wir Joseph der Andere, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Ungarn, Böhmen, Galizien und Lodomerien etc. thun hiermit Jedermänniglich kund; daß Wir in unsern Königreichen Ungarn, Galizien und Lodomerien viele unbesetzte, leere und öde Gründe besitzen, welche Wir gesonnen mit Deutschen Reichsgliedern, besonders aus dem Ober-Rheinischen Kreise, anzusiedeln. Zu dem Ende versprechen Wir, bei unserer angebohrenen kaiserl. königl. Parole allen zu uns wandernden Reichs-Familien, deren Wir viele Tausende an Ackersleuten und Profeßionisten benöthiget sind:

Erstens: Eine gänzlich vollkommene Gewissens- und Religions-Freyheit; wie auch jede Religions-Parthey mit denen benöthigten Geistlichen, Lehrern, und was darzu gehöret auf das vollkommenste zu versorgen.

Zweitens: Eine jede Familie mit einem ordentlichen neuen nach Landes-Art geräumigen Haus, nebst Garten zu versehen.

Drittens: Die Ackersleute mit dem zu jeder Familie erforderlichen Grund, in  g u t e n Aeckern und Wiesen bestehend, wie auch mit dem benöthigten Zug- und Zucht-Vieh, dann Feld- und Haus-Geräthschaften zu beschenken.

Viertens: Die Profeßionisten und Tagwerker hingegen, haben sich blos deren in der Hauswirthschaft nöthigen Geräthe zu erfreuen: wo nebstbei aber denen Profeßionisten für ihre Handwerks-Geräthe anzuschaffen 50 Gulden Rheinisch im Baaren ausgezahlt werden.

Fünftens: Der älteste Sohn von jeder Familie ist und bleibt von der Militär-Rekrutierung befreyet.

Sechstens: Jede Familie erhält von Wien aus freie Transportierung bis auf Ort und Stelle der Ansiedlung, wozu die benöthigten Reisegelder ausgezahlt werden; darnach dauert die Verpflegung noch so lange fort, bis die Familie im Stande ist, sich selbsten zu ernähren. Sollte aber nach dieser Unterstützungs-Frist eine oder andere Familie in ein unverschuldetes Unglück gerathen, so wird gegen dreyjährige Rückerstattung aller Vorschub geleistet.

Siebentens: Um die neuen Ankömmlinge, welche auf der Reise, oder wegen Veränderung des Klimas, oder auch auf sonstige Weise erkranken, möchten, so geschwind als möglich in ihren vorigen gesunden Zustand zu versetzen, werden Spitäler angelegt, um dieselbe darinnen auf das sorgfältigste unentgeltlich zu verpflegen.

Achtens: Endlich wird diesen Reichseinwanderern von dem Tag ihrer Ansiedlung an, durch ganze zehen Jahre die Freyheit zugesichert; binnen welcher Zeit solche von allen Landes- und Herrschafts-Steuern, Abgaben und Lasten, wie sie auch Namen haben möchten, gänzlich befreyet seyn, und verbleiben sollen: Nach Verlauf dieser zehen Frey-Jahre aber sind sie verbunden eine leidendliche landesübliche Steuer-Abgabe, so wie andere Landes-Einwohner, zu entrichten.

Welchen Entschluß und Willensneigung Wir zur Steuer der Wahrheit mit Urkund dieses, besiegelt mit Unserm K. K. aufgedruckten Sekret-Insigel bestätigen, so gegeben Wien am ein und zwanzigsten September, Anno siebenzehnhundert  zwei und achtzig. Unserm Reiche des Römischen im neunzehnten, des Ungarischen und Böhmischen im zweyten.

     J o s e p h .                                                                                                                     (L.S.)
     ut K. Fürst                                                                                                                     Ad Mandatum Sacrae
     Colloredo mppria.                                                                                                       Caesareae Majestatis
                                                                                                                                              proprium.
                                                                                                                                              Ign. v. Hofmann.


Kolonistenpaß des Georg Hotz
(Transskript des lateinischen Originals)

Comes Carolus Palffy ab Erdöd Perpetuus in Vöröskeö Aurei Velleris ac una Insignis Ordinis Sancti Stephani Regis Apostolici Magnae Crucis Eques, Curiae Regiae per Hungariam Magister, Comes Posoniensis; I. Comitatus Nominis ejusdem perpetuus Supremus Comes, Arcisque Regiae Posoniensis Haereditarius aeque ac Supremus Capitaneus, Sacratissimae Caesareo-Regiae & Apostolicae Majestatis Camerarius & actualis intimus Status Consiliarius, per Inclytum Regnum Hungariae Aulae prout & dicti Insignis Ordinis Sancti Stephani Regis Apostolici Cancellarius; Universis & singulis antelati Regni Hungariae Comitatuum, Liberarumque & Regiarum Civitatum, Oppidorum item privilegiatorum  Magistratibus, nec non Praesidiorum commendantibus & Praefecturis militaribus, sed & alterius cujuscunque Status, gradus, Conditionis & Praeeminentiae Hominibus Praesentes visuris, lecturis, aut legi audituris amicam respective Officiositatem, Salutem, & omne Bonum: Siquidem Exhibitor Praesentium
G e o r g i u s  H o t z

abhinc Hungariam sig. ad Locum Appathin .....tui Bacsensi .....

sine proficisci intenderet, eatenusque semet salvi Passus Literis, ne Idem in Itinere suo alicui Incommoditati aut molestiae exponatur, provideri supplicuisset; Hinc Universos & spatio, quossupra officiose requirendos duxi, quatenus praefat..... Georgium Hotz ..... specificati .....; spatio sex hebdomadarum per Regnum Hungariae ubique libere, & ..... omni Impedimento ire; morari, & redire permitter..... ..... eos quorum in..... permitti facere ..... ..... ..... sive in P..... seu in rebus suis molestia aut iniuria afficiant, & a .....opiam affici permittant. Praesentibus perlectis Exi..... ..... ..... .....ducali Civitate Vienn..... .....triae die 15´ Mensis Dec. Anno Domini Millesimo Octingentesimo Tertio

Comes Carolus Palffy

(Siegel)

Passuales pro Georgio Hotz                                                                                                                                           Sigismundus Ranffy m.p.


Kolonistenpaß des Georg Hotz
(Übersetzung aus dem Lateinischen)

Graf Karl Palffy  von Erdöd, Herr von Vöröskeö, Ritter des Goldenen Vlieses und Großkreuzes des St. Stefansordens, weiland apostolischen Königs, Magister der königlichen Kurie für Ungarn, Graf von Preßburg; erblicher Obergespan des I. Komitats gleichen Namens, Erbkastellan und Burghauptmann der königlichen Burg zu Preßburg, seiner erhabenen kaiserlich-königlichen und apostolischen Majestät Kämmerer und wirklicher Geheimer Rat, Kanzler a latere der allerhöchsten Hofhaltung des Königreichs Ungarn und der Ordensballei des Hl. Stefan, weiland apostolischen Königs; entbietet hiermit allen und jedem Einwohner der Komitate des Königreichs Ungarn, der freien und königlichen Städte, sowie allen Amtspersonen der Gemeinden mit eigenem Statut und zwar sowohl deren Vorsitzenden der Zivilverwaltung als auch allen Militärpräfekten unbeschadet ihres Standes, ihres Dienstgrades, ihres Berufes und Charakters, soweit sie Gegenständliches sehen, lesen oder vorgelesen erhalten, seine Wohlaffektioniertheit, seinen Gruß und alles Gute: indem durch das Gegenständliche dem
G e o r g  H o t z

die Bewilligung erteilt wird, sich nach Ungarn in die Gemeinde Apatin im Komitat Batschka zu begeben,

damit der Genannte die Wohltat genieße, aufgrund dieses Passierscheines auf seiner Reise keinerlei Belästigung oder Abträglichkeit ausgesetzt zu sein; zu welchem Behufe männiglich, wie im Obigen angeführt, verhalten, sei dem  G e o r g  H o t z  und seiner oben angeführten Begleitung für den Zeitraum von sechs Wochen zu gestatten, im Königreich sich aufzuhalten und frei von jeder Behinderung zu gehen, zu verweilen und zurückzukehren. Zu welchem Behufe alle, die es angeht, ihm jegliche Bewilligung erteilen mögen, auf daß er weder in seiner Person, noch in seinen Angelegenheiten irgend einer Belästigung oder irgend einem Schaden ausgesetzt sei, und daß er kein Unrecht erleiden möge von welcher Seite auch immer. Gegenständliches Dokument ist dem Vorzeiger nach Einsichtnahme zurück-
zustellen. Gegeben am Sitz unseres erzherzoglichen Amtsbereichs in der Stadt Wien am fünfzehnten Tage des Monats Dezember im Jahre des Herrn tausendachthundertunddrei (15.12.1803).

Graf Karl Palffy

(Siegel)
Freies Geleit für Georg Hotz                                                                                                                                                   Sigismund Ranffy m.p.
 

(Rückseite:) Hat sich in Ansehung seines umseitigen Aufenthaltsweistums gemeldet, welcher ihm auf 4 Wochen gestattet wird

                                 Apatin, am 22. Jänner 1804                                                                                           Reindl m.p., Verwalter
 


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Letzte Überarbeitung: / Last update: / Dernière mise à jour: 12.02.2001
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