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Der Vogt Hans Benzing erbt den Mönchhof
(Person 35.968)


21. Dezember 1564

Ich, Hans Benzing der Jüngere, derzeit Vogt in Schwenningen, erkläre mit dieser Urkunde öffentlich, - gültig für mich und meine Erben und Nachkommen: Mein lieber Vater, Hans Benzing, genannt »Guli«, erschien heute vor dem ehrwürdigen geistlichen Herren, Abt Johann von St. Georgen im Schwarzwald und brachte vor: Weil er und seine Ehefrau, meine liebe Mutter, nun ziemlich alt geworden und gewiIlt seien, sich zu Ruhe zu setzen, woIle er Ihro Gnaden deren Lehensrecht und Gerechtsame an den unten erwähnten Gütern des Klosters St. Georgen zusteIlen und zurückgeben, mit Mund und Hand, so wie es bei diesem Kloster der Brauch ist. Zugleich bat er ernstlich und beflissen darum, diese Güter mir, seinem ehelichen Sohn, als Lehen zu übergeben.

Danach habe ich nach reiflicher Überlegung und vorheriger Beratung, in der Vorfreude an der Nutznießung, nachfolgende Höfe und Güter des Herrn Abt und dessen Klosters St. Georgen samt und sonders zum rechtmäßigen, lebenslänglichen Erbe nach Erblehens­recht erhalten und erworben, - und ich erhalte und erwerbe sie wissentlich und gewoIlt kraft dieser Urkunde.

Ich und meine Erben soIlen und mögen diese Höfe und Güter in Zukunft auf jede Weise und nach Bedarf inne haben und besitzen, nutzen und nießen, wie es sich gehört; auch können wir damit treiben und verfahren, tun und lassen wie es bei Erblehen Brauch und Sitte ist. Dies betrifft Häuser, Speicher, Schuppen, Backhäuser, Gärten, Wiesen, Äcker, Gehölze, Wälder, Ödland, Triften, Weiden, Stege, Wege, mit allen und jeden zugehörigen Gütern, Rechten und Gerechtsamen, Abmessungen und Ausdehnunen, - also alles, was seither dazu und darein gehört, und wie es mein oben erwähnter Vater, Hans Benzing, inne gehabt, genutzt und gebraucht hat.

Doch sollen diese Güter alle wohl in Ehren und in der gewohnten, zeitgemäßen Pflege gehalten werden und unbelastet beieinander bleiben, auch nicht versetzt, zertrennt oder zerteilt, umgelegt oder verschuldet werden. Wenn es nötig ist, müssen die Güter mit Hecken oder Gräben versehen, umzäunt, vermessen und mit Steinen vermarkt werden und sonst in allen Dingen verantwortlich und ausreichend in Ordnung gehalten werden.

Außerdem sollen ich, der Lehensmann, und meine Erben meinem oben erwähnten Herrn, seinen Nachfolgern und deren Konvent, aus dem Münchhof jährlich - und zwar in jedem Jahr besonders - am Martinstag als rechtmäßigen, unveränderlichen und unablöslichen Zins entrichten, erlegen, bezahlen und begleichen: 14 Malter Dinkel, 7 Malter Haber und 120 Eier; überdies von Urgroßvaters Gut: 12 Viertel Dinkel; weiterhin von Matthäus Benzings Gut: 2 Malter Dinkel und 1 1/2 Malter Haber; zudem von Hans Gersters Gut: 4 Viertel Haber; und schließlich von einer Hofstatt, hinter der Zehntscheuer am Pfarrhaus gelegen: 4 Viertel Dinkel und 2 Hühner, - alles Villinger Maß, in gutgedroschener sauberer, einwandfreier und trockener Kaufmannsware.

Dies alles ist in den Fruchtkasten des Klosters zu Villingen unentgeltlich zu liefern, auch im Falle von Krieg, Aufstand, Bann, Verpfändung, Hagel, Mißernte, Beraubung, Plünderung, Brand, Gewaltanwendung, Beschlagnahme, Zwangsbeitreibung, Unterdrückung und trotz aller Einsprüche und Proteste aller geistlichen oder weltlichen Personen, nichts und niemand ausgenommen, - alles vermöge , kraft dieser Urkunde.!

Käme es aber vor, daß ich, der Lehensmann, oder meine Erben den Zins ein oder mehrere Jahre nicht bezahlte oder die hier festgelegten Bedingungen und Klauseln nicht erfüllte, so haben mein oben erwähnter Herr in St. Georgen und sein Konvent oder deren Anwälte volle Macht und Gewalt und das gute Recht, die oben erwähnten Höfe und Güter wieder in Besitz zu nehmen; sie können sie selbst in die Hand nehmen oder einem andern zu Lehen geben und ganz damit verfahren, tun und lassen wie mit ihren überigen Gütern. Ferner: Wenn ihnen zu irgendeiner Zeit etwas an verfallenen Zinsen ausstünde, es sei wenig oder viel, so mögen sie jede fahrende oder liegende Habe, welche mir, dem Lehensmann, oder meinen Erben gehört, mit Beschlag belegen, einklagen, verlangen, beschlagnah­men, verkaufen oder zwangsversteigern, - so lange und so viel, bis die ausstehenden Zinsen ganz bezahlt sind und für den entstandenen Abmangel volles Genüge geleistet wurde, ohne daß ich oder meine Erben oder sonst jemand sie daran hindern darf.

Nichts soll noch kann mich, meine Erben und Nachkommen und die vorgenannten Güter davor schützen, - kein geistliches oder weltliches Recht, keine Freiheit, Gnade, gesetzliche Bestimmung, Befreiung, Gewohnheitsrecht noch sonst irgend etwas, das dawider erdacht wurde oder werden könnte. Denn ich habe, zugleich auch für meine Erben, auf all das verzichtet; besonders habe ich das Recht auf Widerspruch gegen allgemeinen Verzicht aufgegeben.

Es wurde auch folgende Bedingung ausgemacht und beschlossen: Wenn ich, der Lehensmann, sterbe, - der Allmächtige wolle mir ein langes Leben schenken -, oder die Lehen sonstwie frei würden, dann sollen diese Lehen stets von dem Prälaten zu St. Georgen im Benediktinerorden oder von seinem Konvent im darauffolgenden Monat wiederum verliehen und besetzt werden, treu, ehrbar und aufrichtig; sonst erfolgt Strafe.

Zur Beurkundung dessen habe ich, der Lehensmann Hans Benzing, den edlen und tapferen Junker Jacob Betz, Altbürgermeister zu Villingen, gebeten, sein eigenes Siegel an diese Urkunde hängen zu lassen, ohne sich selbst, seine Erben und Nachkommen zu gefährden und zu benachteiligen.

Ausgestellt am Tage des Heiligen Thomas, des zwölften Jüngers, als man nach Christi, unseres lieben Herrn und Seligmachers Geburt, tausend fünfhundert und vierundsechzig Jahre zählte.

entnommen aus Quellen zur Schwenninger Geschichte von 890 bis 1600

 

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Letzte Aktualisierung: 13.03.2003