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Lehensbrief für Hans und Jakob Schlenker
(Person 35.904)


Wir, die Brüder Hans und Jakob Schlenker in Schwenningen, erklären öffentlich und machen mit dieser Urkunde allgemein bekannt und gültig für uns und unsere Nachkommen

Unser geliebter Vater Conrad Schlenker hat dem ehrwürdigen geistlichen Herrn, dem Abt Johann zu St. Georgen im Schwarzwald, unserm gnädigen Herrn, das Lehen und Gut in Schwenningen, Stephans Gut genannt, aus freien Stücken zurückgegeben. Er hat das Gut heute, mit dem Datum dieses Lehensbriefs, bereitwillig aufgegeben, mit Mund und Hand, nach Landessitte und wie das im Kloster St. Georgen üblich ist. Dann brachte er bei unserm besagten gnädigen Herrn die untertänige Bitte vor, uns diesen Lehen und den zugehörigen Hof gnädigst zu verleihen, d.h. als Lehen förmlich zu übergeben.

Darauf gab unser vorgenannter Herr uns und unsern Erben das oben erwähnte freie, ihm und dem Kloster eigene Lehen in Schwenningen, und den Hof mit Haus und Garten, Wiesen, Äckern und allem Zubehör, samt seinen Rechten und Gerechtsamen, zu einem rechten, ständigen Erbe, nach Erblehensrecht.

Doch sollten wir, die Lehensleute, den Hans Bleubler und seine jetzige Hausfrau, welche vordem dieses Lehen innehatten, vom eben erwähnten Hof und Lehen das Folgende als Leibgeding nutzen und gebrauchen lassen: das Haus, das Hans Bleubler gebaut hat, samt Garten dahinter, zwei Mannsmahd Wiesen und in jedem Esch ein Jauchert Acker; das steht in einem Vertragsbrief, welcher deshalb aufgestellt wurde und vorhanden ist.

Also sollen und können wir, Hans und Jakob Schlenker, in Zukunft besagten Lehenshof im ganzen Umfang, mit allen Grundstücken und Rechten, mit allem Drein- und Zubehör, inhaben, nutzen und zu unserm Lebensunterhalt gebrauchen, wie es sich gehört. - ausgenommen das Leibgeding der Bleublers.

Doch sollen wir all diese Güter im üblichen, guten Zustand halten und ordentlich anbauen, nicht mit Lasten beschweren, nicht versetzen, zertrennen und zerteilen, sondern alles bei- und miteinander und gänzlich unbelastet und unbeschwert halten, anders als um Hofzinses willen. Wir sollen auch keine Erneuerung durchführen lassen.

Wir sollen auch die Güter allezeit instandhalten, umhecken, mit Gräben umgeben, umzäunen, vermarkten, Grenzbegehungen abhalten und je nach Bedarf und Rechts- oder Unrechtslage all die andern Dinge in Ordnung bringen, rechtfertigen und berichtigen.

Darüber hinaus sollen wir, die oben erwähnten Lehensleute und unsere Erben, unserm gnädigen Herrn, seinen Nachfolgern und seinem Kloster von dem besagten Hof jährlich und zwar in jedem Jahr eigens und besonders, jeweils auf Martini als rechtmäßigen Ewigzins nach Villingen auf ihro Gnaden Fruchtkasten liefern: Anderthalb Malter Dinkel und ein Malter Haber, Villinger Meß, - alles in ausgewälter, sauberer und trockener Handelsware. Wir sollen diesen Zins auf eigene Kosten und Gefahr abliefern, selbst im Fallen von Bann, Krieg, Verpfändung, Hagel, Mißernte, Raub, Plünderung, Brand, Gewalt, Beschlagnahme, Zwangsbeitreibung, und trotz aller Einwände, Urteilssprüche, Strafen und Widersprüche irgend welcher Personen, - nichts und niemand ausgenommen.

All das geschieht unter folgender Bedingung: Falls wir oder unsere Erben mit der Bezahlung der Abgaben in Verzug geraten sollten oder die eine oder andere der hier festgelegten Bestimmungen und Klauseln nicht innehielten, dann haben unser oben erwähnter Herr und seine Nachfolger volle Gewalt und Macht und das gute Recht, das oben besagte Hoflehen mit allen Gütern und allem Zubehör an sich zu ziehen, zu besetzen oder freizuhalten, selbst in die Hand zu nehmen oder andern zu Lehen zu geben, selbst zu behalten bzw. nach Belieben damit zu machen und zu verfahren wie mit ihren und ihres Klosters andern Eigengütern, nach gesetzlichem Erbrecht und Landesbrauch, - ohne Behinderung von uns oder von unsern Erben oder von irgend anderer Seite.


Davor kann uns kein geistlicher oder weltlicher Freibrief schützen, keine Gnade, Rechtssatzung, Ausnahme oder herkommen und gar nichts, was in dieser Hinsicht schon erdacht worden ist oder noch erdacht werden könnte. Denn wir haben auf all dieses verzichtet, insbesondere haben wir das Recht auf allgemeinde Verweigerung und auf Widerspruch aufgegeben.

Hiermit ist auch vertraglich festgelegt, abgeredet und beschlossen worden: Wenn wir, die Lehensleute Hans und Jakob Schlenker, über kurz oder lang sterben solten oder das Lehen sonstwie freigeben müßten, dann sollen unsere Söhne diesen Hof von dem jeweiligen Herrn zu St. Georgen wiederum erwerben und empfangen. - All das soll wahrhaft und aufrichtig gelten.

Zur Beurkundung und Bestätigung haben wir, die oben genannten Brüder Hans und Jakob Schlenker, den edlen und ehrenfesten Jacob von Freiburg den Älteren, und den vornehmen, ehrsamen und kundigen Michel Hiener, Altschultheiß von Villingen, unsere gewogenen Junker und Herren, inständig und ernstlich gebeten, ihre beiden Siegel an diese Urkunde zu hängen, ohne das sie selbst, ihre Erben und Nachkommen zu gefährden.

Dieser Lehensbrief wurde ausgestellt am Tag des Heiligen Konrad im Jahre 1538.

entnommen aus Quellen zur Schwenninger Geschichte

 

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