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Der Unruh-Hof des Klosters St. Blasien wird zerteilt
(Streit unter des Kindern des Mathis Jauch


Lehenhof von St. Blasien - Urkunde vom 26.07.1571


Vertrag zwischen der Witwe des Theus Jauch und ihrem Jörg Jauch wegen ihrer Ansprüche an den St. Blasischen Lehenhof zu Schwenningen. Es handelt sich um den Nachlaß des verstorbenen Theus Jauch, um den sich ein Streit zwischen einerseits seinem ältesten Sohn Georg aus einer früheren Ehe und andererseits der hinterlassenen Witwe samt ihren drei Söhnen Ewald, Gorgus und Stoffel Jauch entwickelt hatte.
Quellen zur Schwenninger Geschichte von 890 bis 1600, Seite 273
 

Zerteilung des St. Bläsischen Fronhofes - Urkunde vom 16.10.1579

 
Durchlauchigter, hochgeborener Fürst. Euer fürstlichen Gnaden seine meiner untertänigen Dienstwilligkeit zuvor versichert.
Gnädiger Fürst und Herr!
Auf das Schreiben E. Fst. Gn. vom 24. Juli und die Beilage, alles die Teilung meines Klosterfronhofes in Schwenningen betreffend, habe ich bei meinem ehe­maligen Amtmann zu Villingen Bericht eingeholt und aus diesem entnommen, daG die erwähnte Teilung zur Zeit des Untervogts zu Löwenberg (als Keller in Tuttlingen) geschah. Außerdem habe ich vernommen, daß die Witwe des verstorbenen Theiß Jauch vor etwa drei Jahren verschieden ist. Daraus haben ihre hinterlassene Söhne ohne mein oder meines Amtmanns Wissen und Willen besagten Fronhof abermals unter sich geteilt.

Weil nun aber dieses der gültigen Lehensordnung meines Klosters und auch der Landsordnung E. Fst. Gn. zuwider war, und solche Teilungen auch meinem Kloster höchst nachteilig sind, habe ich nicht umhin können, E. Fst. Gn. zu benach­richtigen und gleichzeitig ernsthaft darum zu bitten, E. Fst. Gn. mögen bei deren Amtleuten in Tuttlingen genädigst anordnen, den erwähnten Fronhof wieder zusammenzulegen und künftig derartige Teilungen nicht mehr zu gestatten, damit E. Fst. Gn. erwähnte Landsordnung, die durch öffentliches Ausläuten bekannt­gemacht wurde, und die entsprechende Lehensordnung meines Klosters befolgt werde. Ich hege keinen Zweifel, E. Fst. Gn. werde einem solchen vorgehen gnädig gewogen sein.

Damit hoffe ich, E. Fst. Gn. (denen ich von Gott, dem Allmächtigen, eine glückliche Regierung und lange Gesundheit wünsche und zugleich mich und mein Kloster in deren Gnade befehlend) wohlwollen in Untertänigkeit zu verdienen.

St. Blasien, 12. Oktober 1579 Euer Fürstlichen Gnaden untertäniger Caspar, Abt des Klosters St. Blasien im Schwarzwald

 

Streit um St. Blasiens Fronhof

 
Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst! Euer fürstlichen Gnaden seien meiner untertänigen, pflichtschuldigen, gehorsamen, diensteifrigen Bereitschaft jeder­zeit zuvor versichert.

Gnädiger Fürst und Herr! Der Abt von St. Blasien hat untertänig gebeten, seinen Fronhof in Schwenningen, Amt Tuttlingen, der unter dem ehrwürdigen Herrn geteilt wurde, wieder in eine hand zurückzuführen, usw. Ich soll nun über den darauf erfolgten gnädigen Erlaß meine weitere Meinung untertänige Meinung berichten. Dazu füge ich meinem früheren Bericht untertänigst hinzu, daß dem verstorbene Theiß Jauch, dem dieser Hof zum Erblehen gegeben wurde, in erster ehe ein ehelicher Sohn namens Georg geboren wurde.

Als nun besagter Theiß Jauch noch vor Verkündigung des löblichen Landrechts durch E. Fst. Gn. eine zweite Ehe einging, wurde der Hof nach altem Brauch in diesem Dorf dem Sohn Georg zugesprochen; er ist auch noch nach seines Vaters Tod der rechtmäßige Besitzer und Erbe. Nachdem aber besagter Theiß Jauch in seiner zweiten Ehe meiner Erinnerung nach noch drei Söhne bekam und diese mannbar geworden waren, hat sich der erste Sohn mit seiner Stiefmutter und seinen Stiefbrüdern auf dem Hof im selben Haus nicht mehr vertragen. Deshalb kam die Sache nach amtlichen Verhandlungen mit meinem und dem früheren Villinger Amtmann des Herrn Abt soweit, daß dem ersten Sohn Georg in jedem Ösch einige Jauchert Äcker und einige Wiesen aus dem Hof zur Nutznießung zugeteilt wurden (doch soll er seinen anteiligen Grundzins wieder in den Hof liefern, damit der ganze Zins nichtsdestoweniger aus einer Hand gereicht werden kann). Daraus zog er in ein anderes Haus.

Nachdem aber die zweite Frau, Georgs Stiefmutter, auch gestorben war, da meinten die drei Söhne und der jetzige Klosteramtmann in Villingen, der erste Sohn Georg solle seinen Güteranteil wieder in den Hof zurückgegeben und sich dafür mit einer geringen Geldsumme vom Hof auskaufen lassen. Dies erschien aber für Georg unannehmbar, und deshalb kam die Sache durch den erwähnten Amtmann an den Tuttlinger Obervogt und an mich; jener bat uns, den Hof wieder in eine Hand zu bringen.

Darauf legten wir die Sache dem Dorfvogt und dem Gemeinderat in Schwenningen vor und befahlen ihnen, pflichtgemäß zu erwägen, auf welche Weise die Stief­brüder diesen Hof am einträglichsten für den Lehensherrn in dauerhafter Pflege halten könnten. Sie entschieden, daß die bisherige Regelung die allerbeste sei. Sie kennen auch keine einträglichere Regelung. Denn obleich Georg, der Alteste, nach dem geschriebenen recht der gesetzmäßige Erbe sei, so könne er die andern nicht auszahlen, weil er nicht genügend Geld habe. Wenn er aber den Hof ganz verlöre, so geschähe ihm auch mehr als zuviel. Dies alles wurde dem Villinger Amtmann mehrmals vorgehalten und dabei zu wissen gegeben, daß wir die Sache dabei bleiben lassen werden.

Weil es nun in E. Fst. Gn. Fürstentum an vielen Orten erlaubt und zugelassen ist, - obwohl dies der Landordnung widerspricht, - daß Brüder einen Hof gemein­sam bewirtschaften, wenn sie einen Träger bestimmen, der die Abgaben einsammelt und dann an E. Fst. Gn. entrichtet, wäre es nach meiner untertänigen Meinung das beste, bei diesem Vergleich zu bleiben; bei dieser Familie Jauch liegt ja gar keine Teilung vor, vielmehr eine brüderliche Vereinbarung, und der Lehensherr erleidet dadurch keinen Schaden. Doch sollte dem Vergleich ein Anhang beigefügt werden, daß besagter Hof nicht weiter geteilt werden darf, und man könnte dem Amtmann einen Bürgschein darüber ausstellen.

Denn sollen die Stiefbrüder auf das Recht verwiesen werden (wer nun den Hof besitzen soll), würde meiner Meinung nach der Hof dem ersten Sohn zuerkannt, und die andern drei, (welche der Villinger Amtmann gern darin hätte), müßten vom Hof gehen, und damit wäre der Sache noch weniger geholfen.

Dies habe ich E. Fstl. Gn., der ich mich gehorsamst anbefehlt, zum geforderten Bericht nicht vornehalten wollen.

16. November 1579 E. Fstl. Gn. untertänig gehorsamer
Georg Genkinger
Untervogt zu Löwenberg

Quellen zur Schwenninger Geschichte von 890 bis 1600 Seiten 284ff.

 

Lehensbrief für Georg, Gorgus und Stoffel Jauch vom 3. Mai 1582

 
Wir, Caspar, von Gottes Gnaden Abt des Benediktiner-Klosters St. Blasien im Schwartzwald im bistum Konstanz usw., erklären und bekunden hiermit jedermann durch diese Urkunde, daß wir unsern ehrbaren, lieben und getreuen Brüdern Georg, Gorgus und Stoffel Jauch in Schwenningen und allen ihren Erben den sogenannten Fronhof unseres Klosters dort in Schwenningen zum bleibenden, . rechtmäßigen Erblehen gegeben und geliehen haben, nach Brauch und Gewohnheit des Klosters, nach gültigen Erblehensrecht und nach allgemelner Erblehenswelse.

Wir geben ihnen dieses Lehen mit voller Absicht kraft dieses Lehensbriefes, welcher für uns, Unsere Nachfolger und unser Kloster Gültigkeit hat. Zum Fronhof gehörten: Haus, Hof, Scheuren, Schuppen, Garten, Äcker, Wiesen, Wald, Feld, Grasland, Weide, Trieb und Trat t, samt allem Zubehör, allen Nutzungs­rechten und Gerechtsamen. - ohne Ausnahme und vorbehalt, in derselben Welse, wie diese vorher ihr freundlicher, lieben Vater, Mathias Jauch und sein Bruder Matthäus Jauch inne gehabt, genutzt und genossen haben.

Zwar soll der vorgenannte Georg Jauch, der älteste Bruder, den vierten Teil dieses Fronhofs, die andern beiden Brüder, Gorius und Stoffel jauch, die übrigen drei Teile gemeinsam besitzen und inne haben; sie haben den Hof schon in dieser Weise geteilt bekommen. Damit sollen die drei Brüder und ihre Erben ihren gebührenden Anteil an diesem Fronhof ungestört inne haben, wie es nunmehr entschieden wurde. Besonders sollen sie diesen unsern Fronhof in gutem Zustand und dauerhafter, angemessener Pflege halten, auch an Dach und Gemach nichts verderben lassen, vor allem aber ohne unser oder unserer Nachfolger ausdrückliches Einverständnis, Wissen und Wollen weder verleihen, versetzen, vertauschen, auswechseln, verkaufen, weiter zerteile, noch sonst irgendwie verändern oder sonst Profit daraus schlagen.

Und weil unser besagter Fronhof früher beisammen und unzerteilt war, später aber ohne unser Vorwissen und auch geradewegs entgegen der Landsordnung des Fürstentums Württemberg in der oben erwähnten Weise zerteilt wurde, so haben wir nur aus Gnade, nicht etwa aus Schuldigkeit, in diese Teilung eingewilligt, doch nur unter folgender Bedingung: Wenn über kurz oder lang der Fall eintreten sollte, daß besagter Georg Jauch oder seine Erben ihren vierten Teil des Fronhofs feilbieten und verkaufen wollen, dann sollen sie diesen vierten Teil den Inhabern der andern drei Teile käuflich überlassen; die Kaufsumme wird dann durch unparteiische, ehrenhafte Leute geschätzt und festgesetzt, welche wir als Lehensherren und Eigentümer dazu auswählen. die Inhaber der drei Teile sind dann zum Kauf verpflichtet, damit der Fronhof wieder ergänzt wird.

Überdies sollen die Fronhofbauern uns und unserm Kloster inkünftig alle Jahre, und zwar jedes Jahr eigens und besonders, immer am Tag des heiligen Bischofs Martin bzw. ungefähr acht Tage davor oder danach und ohne langen Verzug, sieben Malter Dinkel und sieben Malter Haber als rechtmäßigen Erb- und Grundzins ordentlich entrichten und bezahlten und aus der Hand des obbesagten Gorius Jauch (den wir hiermit zum Träger bestimmen und kraft dieses Lehensbriefes hierzu verordnet haben) zu sicheren Händen unseres Amtmanns in Villingen Über­geben und in den Fruchtkasten messen. Die Frucht muß gute, saubere, wohl gesiebte und verbürgte Handelsware in Villinger Maß sein.

Wenn nun unsere Fronhofbauern oder ihre Erben dies alles nicht tun sollten, unsern Fronhof also nicht in gutem Zustand und in guter Pflege halten, weiter teilen, verkaufen, vertauschen, versetzen, unrechten Profit daraus ziehen oder die vorgeschriebenen Grundzinsen nicht vollständig entrichten oder sonst einen hierin festgelegten Punkt und Artikel nicht einhalten würden, wie sich das entgegen diesem Lehensvertrag zutragen könnte, dann soll der Anteil dessen, der sich so gegensätzlich verhält, uns und unserm Kloster entschädigungslos wieder anheimfallen; und wir und unsere Nachfolger können frei und ledig darüber verfügen, ihn anderweitig verleihen oder ihn selbst behalten. Die Hofbauern und ihre Erben aber sind dann verpflichtet und schuldig, ihr Bündel zu schnüren und abzuziehen. Sie haben in Wahrheit gelobt und mit aufgehobenem Finger einen vorgesprochenen Eid geschworen, daß sie all das wahr, fest, beständig und unverbrüchlich halten wollen. Sie wollen auch uns und unserm Kloster um dieses Lehens willen getreu, gehorsam und dienstbereit sein, seinen Nutzen und Frommen fördern, Schaden und Verlust nach bestem Verstand und Vermögen von ihm wehren und wenden, und auch alles tun, was getreuer Lehensleute ihrem Lehensherrn nach Recht und Billigkeit verbunden und schuldig sein zu tun. Auch haben sie uns über dies alles einen gleichlautenden Bürgschein mit dem Datum dieser Urkunde übergeben und zugestellt.

Zur wahren, öffentlichen Beurkundung haben wir, der obengenannte Abt Caspar, unser besonderes Geheimsiegeloffen an diesen Lehensbrief gehängt. Er wurde ausgefertigt am Donnerstag, den dritten mai, am Fest der Kreuzauffindung, im Jahr fünfzehnhundert und zweiundachtzig nach der Geburt Christi, unseres lieben Herrn, alleinigen Heilands und Seligmachers.

Quellen zur Schwenninger Geschichte von 890 bis 1600, Seite 288ff.

 

Jerg Jauch verkauft seinen Anteil am Fronhof St. Blasiens

(Eintrag im Inventur- und Teilungsbuch Schwenningens vom 30. Januar 1598)


Heute, am 30. Januar 1598 alter Schreibart sind durch den hochwürdigen geist­lichen Herrn Abt Martin von löblichen Benediktinerkloster St. Blasien auf dem Schwarzwald, im Bistum Konstanz gelegen, auf Ansuchen des Ehrsamen Georg Jauch (alte Schreibweise Jerg Jauch) von Schwenningen folgende Schätzer seines Viertels-Anteils am Fronhof bestellt und bestimmt worden (vorherige Genehmigung durch die Tuttlinger Oberamtleute wurde eingeholt): Die ehrsamen und kundigen Bürger Theus Bürk, Vogt in Trossingen; Hans Etter, Vo~t in Tuningen; Jakob Haug von Trossingen; Hans Benzing, "Guli" von Schwennlngen.

Dieser Hofanteil wurde von diesen unparteiischen Leuten geschätzt und veranschlagt mit 1220 gulden, folgendermaßen zahlbar: Erstens soll der, welcher auf den Hof zieht, alle Schulden, - die mit 500 Gulden angegeben wurde, - binnen Monatsfrist bar bezahlen, also die Schuldner befriedigen und abfinden.

Zum zweiten soll der, welcher den Hof kaufen will, am 1. Mai des laufenden Jahres 1598 den beiden alten 40 Gulden entrichten und künftighin zu ihren Lebzeiten am 1. Mai wieder 40 gulden; diese 40 gulden sollen von Jahr zu Jahr erstattet werden, so1ang sie beide leben werden.

Wenn es aber später geschieht, daß die beiden Alten, Georg Jauch und sein Weib, den Weg alles Fleisches gehen müssen, soll der Käufer den Erben jährlich an Jahreszins 100 Gulden entrichten und damit fortfahren, bis die 1220 Gulden voll entrichtet sind.

Bei diesem Kauf hat sich Georg jauch ein Lebding ausbedungen, - und zwar: Soll ihm die Kammer, worin sie beide bisher schliefen, einzig und allein eingeräumt sein und bleiben, bis sie beide gestorben sind;

sollen sie in der Stube und im Haus unbehindert aus- und eingehen und ihr Vieh im Stall unterbringen dürfen, wie es die Stallordnung mit sich bringt;

ferner: Platz für Getreide und Heu;

ferner: der Käufer dieses Guts soll ihm keine Hausmieter auf den Hals laden;

will aber der Käufer selbst ins Haus ziehen, so ist es ihm natürlich erlaubt; weiter: das Gärtlein beim Haus soll er auch sein Leben lang nutzen dürfen; drei Klafter Holz soll ihm der Bauer im Jahr zum Haus führen, unentgeltlich und ohne Einbuße; wenn aber der Bauer zu ihm zieht, soll er ihm weiter nichts schulden als eben die drei Klafter Holz;

ferner soll ihm auch ein Jauchert Acker in der Güllen im Mühlhauser Ösch aus­bedungen sein, damit er sein zeitliches Leben umso besser führen kann;

ein Jauchert vor Rinelen bei den Kirschbäumen im Dauchinger Ösch;

ein Jauchert am Kreuzacker im Villinger Ösch;

ferner: ein Mannsmahd Wiese von der großen wies;

die eben aufgezählten Äcker sollen ihm, dem Georg, zur Sicherstellung seiner Ernährung von dem Bauern in gutem Zustand gehalten werden (Georg Jauch bedingt sich aus, daß die Äcker während der Bracht dreimal gepflügt werden), doch will Georg Jauch den Samen und den Dung geben, und der Bauer soll sie hinausführen; wenn aber Georg Jauch und sein Weib über kurz oder lang mit dem Tod abgehen, sollen die obengenannten Felder dem Käufer frei und ledig und ohne Entgelt anheimfallen; und endlich soll der Käufer dieses Lehens schuldig sein, den Grundzins voll und ganz zu entrichten; dem Lehensherrn und dem Lehensbrief soll hierdurch nichts benommen werden.

Quellen zur Schwenninger Geschichte von 890 bis 1600, Seite 313.