Lehenhof von St. Blasien - Urkunde vom 26.07.1571 |
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Vertrag zwischen der Witwe des Theus Jauch und ihrem Jörg Jauch wegen ihrer Ansprüche an den St. Blasischen Lehenhof zu Schwenningen. Es handelt sich um den Nachlaß des verstorbenen Theus Jauch, um den sich ein Streit zwischen einerseits seinem ältesten Sohn Georg aus einer früheren Ehe und andererseits der hinterlassenen Witwe samt ihren drei Söhnen Ewald, Gorgus und Stoffel Jauch entwickelt hatte. Quellen zur Schwenninger Geschichte von 890 bis 1600, Seite 273 |
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Zerteilung des St. Bläsischen Fronhofes - Urkunde vom 16.10.1579 |
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Durchlauchigter, hochgeborener Fürst. Euer fürstlichen
Gnaden seine meiner untertänigen Dienstwilligkeit zuvor
versichert. Gnädiger Fürst und Herr! Auf das Schreiben E. Fst. Gn. vom 24. Juli und die Beilage, alles die Teilung meines Klosterfronhofes in Schwenningen betreffend, habe ich bei meinem ehemaligen Amtmann zu Villingen Bericht eingeholt und aus diesem entnommen, daG die erwähnte Teilung zur Zeit des Untervogts zu Löwenberg (als Keller in Tuttlingen) geschah. Außerdem habe ich vernommen, daß die Witwe des verstorbenen Theiß Jauch vor etwa drei Jahren verschieden ist. Daraus haben ihre hinterlassene Söhne ohne mein oder meines Amtmanns Wissen und Willen besagten Fronhof abermals unter sich geteilt. Weil nun aber dieses der gültigen Lehensordnung meines Klosters und auch der Landsordnung E. Fst. Gn. zuwider war, und solche Teilungen auch meinem Kloster höchst nachteilig sind, habe ich nicht umhin können, E. Fst. Gn. zu benachrichtigen und gleichzeitig ernsthaft darum zu bitten, E. Fst. Gn. mögen bei deren Amtleuten in Tuttlingen genädigst anordnen, den erwähnten Fronhof wieder zusammenzulegen und künftig derartige Teilungen nicht mehr zu gestatten, damit E. Fst. Gn. erwähnte Landsordnung, die durch öffentliches Ausläuten bekanntgemacht wurde, und die entsprechende Lehensordnung meines Klosters befolgt werde. Ich hege keinen Zweifel, E. Fst. Gn. werde einem solchen vorgehen gnädig gewogen sein. Damit hoffe ich, E. Fst. Gn. (denen ich von Gott, dem Allmächtigen, eine glückliche Regierung und lange Gesundheit wünsche und zugleich mich und mein Kloster in deren Gnade befehlend) wohlwollen in Untertänigkeit zu verdienen. St. Blasien, 12. Oktober 1579 Euer Fürstlichen Gnaden untertäniger Caspar, Abt des Klosters St. Blasien im Schwarzwald |
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Streit um St. Blasiens Fronhof |
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Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst! Euer fürstlichen
Gnaden seien meiner untertänigen, pflichtschuldigen,
gehorsamen, diensteifrigen Bereitschaft jederzeit zuvor
versichert. Gnädiger Fürst und Herr! Der Abt von St. Blasien hat untertänig gebeten, seinen Fronhof in Schwenningen, Amt Tuttlingen, der unter dem ehrwürdigen Herrn geteilt wurde, wieder in eine hand zurückzuführen, usw. Ich soll nun über den darauf erfolgten gnädigen Erlaß meine weitere Meinung untertänige Meinung berichten. Dazu füge ich meinem früheren Bericht untertänigst hinzu, daß dem verstorbene Theiß Jauch, dem dieser Hof zum Erblehen gegeben wurde, in erster ehe ein ehelicher Sohn namens Georg geboren wurde. Als nun besagter Theiß Jauch noch vor Verkündigung des löblichen Landrechts durch E. Fst. Gn. eine zweite Ehe einging, wurde der Hof nach altem Brauch in diesem Dorf dem Sohn Georg zugesprochen; er ist auch noch nach seines Vaters Tod der rechtmäßige Besitzer und Erbe. Nachdem aber besagter Theiß Jauch in seiner zweiten Ehe meiner Erinnerung nach noch drei Söhne bekam und diese mannbar geworden waren, hat sich der erste Sohn mit seiner Stiefmutter und seinen Stiefbrüdern auf dem Hof im selben Haus nicht mehr vertragen. Deshalb kam die Sache nach amtlichen Verhandlungen mit meinem und dem früheren Villinger Amtmann des Herrn Abt soweit, daß dem ersten Sohn Georg in jedem Ösch einige Jauchert Äcker und einige Wiesen aus dem Hof zur Nutznießung zugeteilt wurden (doch soll er seinen anteiligen Grundzins wieder in den Hof liefern, damit der ganze Zins nichtsdestoweniger aus einer Hand gereicht werden kann). Daraus zog er in ein anderes Haus. Nachdem aber die zweite Frau, Georgs Stiefmutter, auch gestorben war, da meinten die drei Söhne und der jetzige Klosteramtmann in Villingen, der erste Sohn Georg solle seinen Güteranteil wieder in den Hof zurückgegeben und sich dafür mit einer geringen Geldsumme vom Hof auskaufen lassen. Dies erschien aber für Georg unannehmbar, und deshalb kam die Sache durch den erwähnten Amtmann an den Tuttlinger Obervogt und an mich; jener bat uns, den Hof wieder in eine Hand zu bringen. Darauf legten wir die Sache dem Dorfvogt und dem Gemeinderat in Schwenningen vor und befahlen ihnen, pflichtgemäß zu erwägen, auf welche Weise die Stiefbrüder diesen Hof am einträglichsten für den Lehensherrn in dauerhafter Pflege halten könnten. Sie entschieden, daß die bisherige Regelung die allerbeste sei. Sie kennen auch keine einträglichere Regelung. Denn obleich Georg, der Alteste, nach dem geschriebenen recht der gesetzmäßige Erbe sei, so könne er die andern nicht auszahlen, weil er nicht genügend Geld habe. Wenn er aber den Hof ganz verlöre, so geschähe ihm auch mehr als zuviel. Dies alles wurde dem Villinger Amtmann mehrmals vorgehalten und dabei zu wissen gegeben, daß wir die Sache dabei bleiben lassen werden. Weil es nun in E. Fst. Gn. Fürstentum an vielen Orten erlaubt und zugelassen ist, - obwohl dies der Landordnung widerspricht, - daß Brüder einen Hof gemeinsam bewirtschaften, wenn sie einen Träger bestimmen, der die Abgaben einsammelt und dann an E. Fst. Gn. entrichtet, wäre es nach meiner untertänigen Meinung das beste, bei diesem Vergleich zu bleiben; bei dieser Familie Jauch liegt ja gar keine Teilung vor, vielmehr eine brüderliche Vereinbarung, und der Lehensherr erleidet dadurch keinen Schaden. Doch sollte dem Vergleich ein Anhang beigefügt werden, daß besagter Hof nicht weiter geteilt werden darf, und man könnte dem Amtmann einen Bürgschein darüber ausstellen. Denn sollen die Stiefbrüder auf das Recht verwiesen werden (wer nun den Hof besitzen soll), würde meiner Meinung nach der Hof dem ersten Sohn zuerkannt, und die andern drei, (welche der Villinger Amtmann gern darin hätte), müßten vom Hof gehen, und damit wäre der Sache noch weniger geholfen. Dies habe ich E. Fstl. Gn., der ich mich gehorsamst anbefehlt, zum geforderten Bericht nicht vornehalten wollen. 16.
November 1579 E. Fstl. Gn. untertänig gehorsamer Quellen zur Schwenninger Geschichte von 890 bis 1600 Seiten 284ff. |
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Lehensbrief für Georg, Gorgus und Stoffel Jauch vom 3. Mai 1582 |
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Wir, Caspar, von Gottes Gnaden Abt des Benediktiner-Klosters
St. Blasien im Schwartzwald im bistum Konstanz usw., erklären
und bekunden hiermit jedermann durch diese Urkunde, daß
wir unsern ehrbaren, lieben und getreuen Brüdern Georg,
Gorgus und Stoffel Jauch in Schwenningen und allen ihren
Erben den sogenannten Fronhof unseres Klosters dort in
Schwenningen zum bleibenden, . rechtmäßigen Erblehen
gegeben und geliehen haben, nach Brauch und Gewohnheit
des Klosters, nach gültigen Erblehensrecht und nach
allgemelner Erblehenswelse. Wir geben ihnen dieses Lehen mit voller Absicht kraft dieses Lehensbriefes, welcher für uns, Unsere Nachfolger und unser Kloster Gültigkeit hat. Zum Fronhof gehörten: Haus, Hof, Scheuren, Schuppen, Garten, Äcker, Wiesen, Wald, Feld, Grasland, Weide, Trieb und Trat t, samt allem Zubehör, allen Nutzungsrechten und Gerechtsamen. - ohne Ausnahme und vorbehalt, in derselben Welse, wie diese vorher ihr freundlicher, lieben Vater, Mathias Jauch und sein Bruder Matthäus Jauch inne gehabt, genutzt und genossen haben. Zwar soll der vorgenannte Georg Jauch, der älteste Bruder, den vierten Teil dieses Fronhofs, die andern beiden Brüder, Gorius und Stoffel jauch, die übrigen drei Teile gemeinsam besitzen und inne haben; sie haben den Hof schon in dieser Weise geteilt bekommen. Damit sollen die drei Brüder und ihre Erben ihren gebührenden Anteil an diesem Fronhof ungestört inne haben, wie es nunmehr entschieden wurde. Besonders sollen sie diesen unsern Fronhof in gutem Zustand und dauerhafter, angemessener Pflege halten, auch an Dach und Gemach nichts verderben lassen, vor allem aber ohne unser oder unserer Nachfolger ausdrückliches Einverständnis, Wissen und Wollen weder verleihen, versetzen, vertauschen, auswechseln, verkaufen, weiter zerteile, noch sonst irgendwie verändern oder sonst Profit daraus schlagen. Und weil unser besagter Fronhof früher beisammen und unzerteilt war, später aber ohne unser Vorwissen und auch geradewegs entgegen der Landsordnung des Fürstentums Württemberg in der oben erwähnten Weise zerteilt wurde, so haben wir nur aus Gnade, nicht etwa aus Schuldigkeit, in diese Teilung eingewilligt, doch nur unter folgender Bedingung: Wenn über kurz oder lang der Fall eintreten sollte, daß besagter Georg Jauch oder seine Erben ihren vierten Teil des Fronhofs feilbieten und verkaufen wollen, dann sollen sie diesen vierten Teil den Inhabern der andern drei Teile käuflich überlassen; die Kaufsumme wird dann durch unparteiische, ehrenhafte Leute geschätzt und festgesetzt, welche wir als Lehensherren und Eigentümer dazu auswählen. die Inhaber der drei Teile sind dann zum Kauf verpflichtet, damit der Fronhof wieder ergänzt wird. Überdies sollen die Fronhofbauern uns und unserm Kloster inkünftig alle Jahre, und zwar jedes Jahr eigens und besonders, immer am Tag des heiligen Bischofs Martin bzw. ungefähr acht Tage davor oder danach und ohne langen Verzug, sieben Malter Dinkel und sieben Malter Haber als rechtmäßigen Erb- und Grundzins ordentlich entrichten und bezahlten und aus der Hand des obbesagten Gorius Jauch (den wir hiermit zum Träger bestimmen und kraft dieses Lehensbriefes hierzu verordnet haben) zu sicheren Händen unseres Amtmanns in Villingen Übergeben und in den Fruchtkasten messen. Die Frucht muß gute, saubere, wohl gesiebte und verbürgte Handelsware in Villinger Maß sein. Wenn nun unsere Fronhofbauern oder ihre Erben dies alles nicht tun sollten, unsern Fronhof also nicht in gutem Zustand und in guter Pflege halten, weiter teilen, verkaufen, vertauschen, versetzen, unrechten Profit daraus ziehen oder die vorgeschriebenen Grundzinsen nicht vollständig entrichten oder sonst einen hierin festgelegten Punkt und Artikel nicht einhalten würden, wie sich das entgegen diesem Lehensvertrag zutragen könnte, dann soll der Anteil dessen, der sich so gegensätzlich verhält, uns und unserm Kloster entschädigungslos wieder anheimfallen; und wir und unsere Nachfolger können frei und ledig darüber verfügen, ihn anderweitig verleihen oder ihn selbst behalten. Die Hofbauern und ihre Erben aber sind dann verpflichtet und schuldig, ihr Bündel zu schnüren und abzuziehen. Sie haben in Wahrheit gelobt und mit aufgehobenem Finger einen vorgesprochenen Eid geschworen, daß sie all das wahr, fest, beständig und unverbrüchlich halten wollen. Sie wollen auch uns und unserm Kloster um dieses Lehens willen getreu, gehorsam und dienstbereit sein, seinen Nutzen und Frommen fördern, Schaden und Verlust nach bestem Verstand und Vermögen von ihm wehren und wenden, und auch alles tun, was getreuer Lehensleute ihrem Lehensherrn nach Recht und Billigkeit verbunden und schuldig sein zu tun. Auch haben sie uns über dies alles einen gleichlautenden Bürgschein mit dem Datum dieser Urkunde übergeben und zugestellt. Zur wahren, öffentlichen Beurkundung haben wir, der obengenannte Abt Caspar, unser besonderes Geheimsiegeloffen an diesen Lehensbrief gehängt. Er wurde ausgefertigt am Donnerstag, den dritten mai, am Fest der Kreuzauffindung, im Jahr fünfzehnhundert und zweiundachtzig nach der Geburt Christi, unseres lieben Herrn, alleinigen Heilands und Seligmachers. Quellen zur Schwenninger Geschichte von 890 bis 1600, Seite 288ff. |
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Jerg Jauch verkauft seinen Anteil am Fronhof St. Blasiens |
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(Eintrag im Inventur- und Teilungsbuch Schwenningens vom 30. Januar 1598)
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