Allen, die diese Urkunde einsehen oder
vorgelesen bekommen, tue ich, Ritter Johans von Kürneck,
Sohn des verstorbenen Johans von Kürneck, kund
und zu wissen, da ich mit den ehrbaren
geistlichen Herren, dem Komtur und allen Brüdern
aus dem Villinger Hause des Johanniterordens vom
Spital zu Jerusalem eine gütliche,
freundschaftliche Übereinkunft getroffen habe
und eine rechte Genossenschaft zwischen meinem
Leibeigenen Johans, dem Sohn Berchtolts im Brühl
zu Schwenningen, und ihrer Leibeigenen, Frau
Katherina, Tochter des verstorbenen Meyers
Heinrich von Herrenhof in Schwenningen. Und
zwar so: Was die beiden je miteinander bekommen
werden, es seien Söhne oder Töchter, viele oder
wenige, das soll zur Hälfte mir und meinen Erben,
zur anderen Hälfte den vorgenannten Johanniterherren
und allen ihren Nachkommen gehören, ohne allen
Vorbehalt.
Und
es sollen auch diese Kinder gütlich und
freundschaftlich miteinander teilen, wenn sie
nicht länger darauf verzichten wollen es von mir
oder meinen Erben fordern, ohne allen Vorbehalt.
Und
wenn der vorgenannte Johans im Brühl, mein
Leibeigener, stirbt, so sollen weder ich noch
meine Erben noch sonst jemand von unsrer Seite
mehr von ihm nehmen als den gewöhnlichen Todfall,
weder so noch so und ohne irgendwelchen Vorbehalt.
Und
des zu offenem Zeugnis habe ich für mich und
meine Erben mein Siegel öffentlich an diese
Urkunde gehängt, welche im Herbst am Abend vor
Heiligkreuztag ausgefertigt wurde, als man von
Christi Geburt an dreizehnhundert und
dreiundvierzig Jahre zählte.
Entnommen
aus: Quellen zur Schwenninger Geschichte von 890
bis 1600, Seite 45
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